01.3303 Motion des Ständerates:
Kommissionssprecher: Paul Günter
Ständerat Hans Hess reichte im Juni dieses Jahres eine Motion ein, welche vom Bundesrat eine Aenderung des Militärgesetzes verlangt: Das VBS soll einen angemessenen Teil der Investitionskosten übernehmen, die den Gemeinden bei der Sanierung oder dem Neubau von Schiessanlagen entstehen, die auf Grund von Umweltauflagen saniert oder neu erstellt werden müssen.
Hauptargument von Ständerat Hess war, dass viele Gemeinden nicht in der Lage seien, die Kosten zu tragen, welche ihnen aus der Erfüllung des Artikels 133 des Militärgesetzes entstehen. Der Bund als Verursacher der Vorschriften solle sich daher an den Kosten angemessen beteiligen, fand Ständerat Hess.
Nach diesem Votum äusserte sich Bundesrat Schmid im ablehnenden Sinn.
Ohne weitere Diskussion beschloss der Ständerat knapp und mit einer nicht überragenden Stimmbeteiligung mit 16 zu 10 Stimmen Zustimmung.
Im Gegensatz zum Ständerat fand über diese Motion - nun eine Motion des Ständerates - in der sichereitspoli5tischen Kommission des Nationalrates eine intensive Diskussion statt.
Um das Resultat vorne weg zu nehmen; Die Kommission beantragt klar mit 14 zu 4 Stimmen und ohne Enthaltung, dass die Motion abzulehnen sei.
Das Problem, um das es sich dreht, ist die Lärmsanierung der Schiessanlagen. Es geht heute nicht um die Sanierung der bleiverseuchten Kugelfänge. Zu diesem Problem hat Kollege Alex Heim ein Postulat eingegeben, das von unserm Rat überwiesen wurde. Der Bund will mithelfen, das Problem der Kugelfänge zu lösen.
Zurück zum Problem der Motion Hess, bei der es im Kern der Sache um die Lärmsanierung geht.: Die obligatorischen Schiessübungen gehören zu den Aufgaben, die der Bund an die Kantone delegiert hat. Die Gemeinden sind für die Bereitstellung der Schiessanlagen verantwortlich.
Um welche Bestimmung geht es:
Die Lärmschutzverordnung, die am 1. April
1987 in Kraft trat legt im Anhang 7 die Belastungsgrenzen für den Lärm von
Schiessanlagen fest. Es ist darin festgeschrieben, dass die Sanierungen und die
Schutzmassnahmen spätestens 15 Jahren nach in kraft Treten durchgeführt sein
müssen. Diese Frist, das ergibt eine einfache Rechnung, läuft nun eben Ende März 2002 ab. Dies hat bei all denen,
die bisher noch nicht gehandelt haben, nun eine gewisse Hektik ausgelöst.
1960 gab es rund 6000 Schiessanlagen in der Schweiz, 1980 waren es noch 4000 Schiessanlagen und im Jahr 2000 bestanden noch rund 2000 Anlagen.
Der Grund für den massiven Rückgang finden wir darin, dass früher jede auch noch so kleine Gemeinde ihre eigene Schiessanlage hatte, ja es gab gewisse Gemeinden mit bis zu 6 Schiessanlagen. Viele Schiessanlagen wurden bei Sanierungen inzwischen zusammengelegt. Regionenweise wird< heute zusammen gearbeitet.
Nach Auskunft des VBS erfüllen heute rund 1500 der noch existierenden 2000 Schiessanlagen die gesetzlichen Anforderungen. Es verbleiben 500, die noch saniert oder geschlossen werden müssen.
Die Kommission anerkennt, dass gerade in Bergregionen die Anforderungen für finanzschwache Gemeinden unter Umständen schwierig zu erfüllen sind.
Die Kommission anerkennt aber auch, dass in dicht besiedelten Regionen sich auch grosse Probleme bei der Erfüllung der Auflagen stellten sei es in finanzieller oder raumplanerischer Hinsicht.
Mit einer ausserordentlich langen Uebergangsfrist von 15 Jahren trug die Verordnung gerade diesen Problemen Rechnung. Es ist eigentlich unverständlich, dass einige Gemeinden und Gemeindeverbände 15 Jahre gewartet haben, bis quasi vor Torschluss nun der Handlungsbedarf erkannt wurde.
In der Kommission wurde unter anderem gesagt, die eben diese lange Uebergangsfrist schuld daran sei, dass man so lange nichts gemacht habe. Man habe eben gedacht, man hätte noch viel Zeit. Aus dieser Logik heraus wurde in der Kommission der Antrag gestellt, deshalb sei nun die Uebergangsfrist nochmals zu verlängern.
Die Kommission hat dann allerdings diese seltsame Logik nicht geteilt und sich klar gegen eine Forderung nach einer weiteren Verlängerung der Uebergangsfrist ausgesprochen.
Das Hauptargument gegen die Motion war aber, dass mit einer Annahme ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen würde, auf den sich Säumige in Zukunft auf andern Gebieten mit Vollzugschwierigkeiten berufen würden.
Alle diejenigen Gemeinden müssten sich zudem düpiert vorkommen, die brav in der gesetzten First ihre Schiessanlagen mit erheblichen Kosten selbst sanierten. Ein Stadtpräsident in der Kommission gab erzürnt zu Protokoll, sollte diese Motion durchkommen würde er dafür sorgen, dass in seiner Stadt nie mehr eine Bundesverordnung mit Kostenfolge vor dem allerletzten Tag in Angriff genommen würde.
Und tatsächlich würde eine Annahme der Motion in unerträglicher Weise alle gesetzestreuen Gemeinden benachteiligen.
Das Argument, wonach der Bund als Verursacher der Lärmschutzverordnung auf für einen Teil der Kosten aufzukommen habe, ist aus zwei Gründen nicht haltbar
Im Namen der grossen Mehrheit der Kommission ersuche ich Sie, die Motion des Ständerates abzulehnen
Der Bundesrat schliesst sich diesem Votum an. Aus dem Rat kommt kein Antrag auf Annahme. Damit hat der Rat ohne weitere Diskussion die Motion abgelehnt.