| Eingereicht von | Paul Günter |
| Einreichungsdatum | 20.06.1986 |
| Eingereicht im | Nationalrat |
| Stand der Beratung | Erledigt |
Der Bundesrat wird ersucht: 1. das Tierschutzgesetz dahingehend zu ergänzen, dass, wer mit Tieren Versuche anstellt, im Besitze eines eidgenössisch anerkannten Ausweises sein muss, der nachweist, dass die betreffende Person genügend Kenntnisse von Methoden hat, durch welche Tierversuche ersetzt werden können; 2. die nötigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass in den Lehrplänen der entsprechenden Berufe die Kenntnisse von alternativen Forschungsmethoden bzw. Methoden, welche Tierversuche ersetzen, vermittelt werden und dass diese Kenntnisse geprüft und mit einem Ausweis bestätigt werden.
Die Fortschritte, die bei der Suche nach Ersatzmethoden und Alternativverfahren erzielt worden sind, erlauben es, den schrittweisen Ersatz der Tierversuche ins Auge zu fassen. Andererseits werden die in den Tierversuchen erzielten Ergebnisse für die Behandlung von Krankheiten des Menschen oft als wenig aussagekräftig angesehen. Zu dieser schon oft festgestellten Problematik kommen die fraglichen ethischen Aspekte eines Tierversuches. Es ist daher sicher vernünftig zu verlangen, dass wer in der biologisch-medi zinischen und pharmazeutischen Forschung tätig ist und sich mit Problemen konfrontiert sieht, die unmittelbar mit Tierversuchen zusammenhängen, Methoden und Verfahren kennt, sowie anwenden und entwickeln kann, die dem Tier vermeid bares Leiden ersparen. Die Motion legt damit etwas definitiv fest, das im Prinzip unbestritten sein sollte: Eine Vorschrift aufzustellen, welche die Kenntnisse der heutigen, aktuellen Methoden vorschreibt und den Unterricht darin in Lehrplänen für die entsprechenden Berufe festschreibt. Diese Vorschrift muss mit einer irgendwie gestalteten Kontrolle (z.B: Kursauweis) auf ihre Einhaltung ge prüft werden. Untenstehend ist ein möglicher Vorschlag aufgeführt wie diese Idee verwirk licht werden könnte, nämlich durch folgende Aenderung der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981: Art. 61 Abs. 3 (ist folgender Satz anzufügen). "Zudem muss er mit einem vom Bund anerkannten Ausweis belegen, dass er angemessene Kenntnisse über die Ersatzmethoden und die Alternativverfah ren besitzt, welche die Tierversuche ersetzen können." Abs. 4 Bst. c (Ergänzung) c) der Versuch nicht mit niedrigeren Tierarten oder mit Ersatzmethoden oder Alternativ verfahren durchgeführt werden kann;
Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 legt in Artikel 15 fest, dass bewilligungs pflichtige Tierversuche nur unter der Leitung eine erfahrenen Fachmannes von Personen durchgeführt werden dürfen, die über die hiefür notwendigen Fachkennt nisse und die erforderliche praktische Ausbildung verfügen. Die Tierschutzverord nung vom 27. Mai 1981 präzisiert in Artikel 61 diese Fachkenntnisse und die Dauer der praktischen Ausbildung des Versuchsleiters. Kenntnisse über Alternativmethoden zum Tierversuch sind in der Verordnung nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Die kantonale Bewilligungsbehörde ist jedoch nach Artikel 61 der Verordnung verpflichtet, das Bewilligungsgesuch darauf hin zu prüfen, ob der Tierversuch zum Erreichen des Versuchsziels unerlässlich ist oder ob er sich durch andere Verfahren ersetzen lässt. Versuchsleiter sind daher schon heute im eigenen Interesse gehalten, sind im Bereich der Alternativmetho den zu Tierversuchen auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse zu halten und sich ständig weiterzubilden, wollen sie nicht riskieren, dass ihre Gesuche abgewiesen werden. Ein Ausweis, wie er in der Motion verlangt wird, hätte zur Folge, dass ein Versuchsleiter auf unbestimmte Zeit anerkannt wäre, obschon er sich damit nur über seinen Wissensstand im Zeitpunkt der Prüfung ausweisen könnte. Die Forschung über Alternativmethoden zum Tierversuch befindet sich jedoch in einer raschen Entwicklung, der sich die Versuchsleiter laufend anpassen müssen. Die Ausbildung in Alternativmethoden zum Tierversuch ist daher als eine kontinuierliche Aufgabe aufzufassen, die nicht mit der Abgabe eines Ausweises abgeschlossen werden kann. Sie soll in erster Linie in der Verantwortung der Hochschulinstitute und Unternehmungen durch die Forscher selber erfolgen. Der Bundesrat teilt indessen die Ansicht, dass die Kenntnis von Alternativmetho den zum Tierversuch in der Ausbildung von Versuchsleitern gefördert werden muss. Er ist bereit, den Erlass präzisierender Vorschriften und ihre praktische Durch setzbarkeit zu prüfen.
Der BR beantragt die Mo in ein Po umzuwandeln
Carobbio, Dünki, Eppenberger-Nesslau, Longet, Maeder-Appenzell, Müller-Bachs, Petitpierre, Rebeaud, Weber Monika, Zwygart